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Benutzungsordnung

Stand: April 2024

§ 1 Teilnahme

(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jede bildungswillige Person teilnehmen, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Für einzelne Veranstaltungen kann ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Veranstaltungen, die die Volkshochschule im Rahmen der Schulkooperationen anbietet.

(2) Menschen mit Behinderung, die das Merkzeichen „B“ in ihrem Schwerbehindertenausweis führen, sind dazu berechtigt, eine Assistenzkraft zu den gebuchten Kursen mitzubringen. Diese Assistenzkraft zählt nicht zu den teilnehmenden Personen, sie hat für die Begleitung der Person mit Behinderung kein Entgelt zu entrichten. Dies gilt nicht bei Studienfahrten und Exkursionen. Hier wird von der Assistenzkraft eine Aufwandsentschädigung erhoben. Bei der Kursanmeldung ist die Begleitung durch eine Assistenzkraft anzugeben. Zudem ist als Nachweis der Berechtigung der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.

§ 2 Entgelte

(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule werden folgende Rahmenentgelte erhoben:

a) Einzelveranstaltungen (max. 180 Minuten) 4 Euro bis 15 Euro

b) Unterrichtsveranstaltung je angefangene Unterrichtseinheit à 90 Minuten 4,80 Euro bis 36 Euro

(2) Für Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (z. B. Lebenshilfe) für bestimmte Zielgruppen (z. B. Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren) durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die im Rahmen von Projekten (z. B. club INTERNATIONAL) stattfinden, können die Entgelte von den in Abs. 1 Buchst a) und b) festgesetzten Rahmenentgelten abweichen.

(3) Für Veranstaltungen mit einem besonders hohen Kostenaufwand können höhere Entgelte als die in Abs. 1 Buchst. a) und b) bestimmten Rahmenentgelte festgesetzt werden.

(4) Die Entgelte für Halbkursteilnehmer*innen werden entsprechend der in Anspruch genommenen Leistungen erhoben.

(5) Die Entgelte werden im Regelfall im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 3 Ermäßigungen

(1) Die Volkshochschule gewährt teilnehmenden Personen, die Bürgergeld, Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII, Wohngeld oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, einen Nachlass in Höhe von 75 % auf die Kursentgelte (ausgenommen Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als „nicht ermäßigbar“ im Programmheft gekennzeichnet sind). Gleiches gilt für ErlangenPass-Inhaber*innen sowie Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, aber auch für Personen, die ein "Freiwilliges Soziales Jahr" (FSJ), ein „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ (FÖJ) oder den "Bundesfreiwilligen Dienst" (BFD) absolvieren. Ein entsprechender Nachweis ist beim Buchen des Kurses vorzulegen.

(2) Teilnehmende mit dem offiziellen Status als „Au-Pair“, Schüler*innen, Studierende und Auszubildende, erhalten einen Nachlass in Höhe von 20%. Ein entsprechender Nachweis sowie der Personalausweis sind beim Buchen des Kurses vorzulegen.

(3) Die aktiven Dozent*innen erhalten je Semester einen Freikurs nach Wahl (ausgenommen Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als „nicht ermäßigbar“ im Programm gekennzeichnet sind).

(4) Um die Inklusion von Menschen mit Behinderung im Bildungsbereich zu fördern, werden von der Volkshochschule Kurse angeboten, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zugeschnitten sind. Für diese Kurse gelten eigene Bestimmungen über die Ermäßigung von Kursentgelten, die von der Leitung der Volkshochschule festgelegt werden.

(5) Es kann jeweils nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Ermäßigungen sind nicht möglich.

(6) Zu Marketingzwecken ist die Gewährung von Sonderkonditionen z. B. zur Gewinnung von Teilnehmenden möglich. Diese Sonderkonditionen werden zeitlich begrenzt für alle Interessierten gewährt. Über die Einzelheiten der Sonderkonditionen entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

(7) In besonderen Härtefällen, die nicht von den vorher benannten Regelungen erfasst werden, entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

§ 4 Fälligkeit

(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen sind Entgelte und Auslagen zu entrichten, deren Höhe bei den jeweiligen Kursbeschreibungen im Veranstaltungsprogramm ausgewiesen sind. Die Entgelte und Auslagen werden mit Veranstaltungsbeginn fällig und etwa zwei bis drei Wochen nach Beginn der Veranstaltung vom angegebenen Konto abgebucht.

Entgelte und Auslagen für Prüfungen im Sprachenbereich werden mit der Anmeldung fällig. Gleiches gilt für Kurse im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“, die zu Semesterbeginn starten.

(2) Die mehrmalige Teilnahme an einer Veranstaltung ohne eingeschrieben zu sein, ist nicht zulässig. Wird bei einer Kontrolle die Einschreibung nicht nachgewiesen, ist eine nachträgliche Einschreibung vorzunehmen und der bei der Einschreibung zu zahlende Betrag zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 Euro zu entrichten.

(3) Kann ein Entgelteinzug im SEPA-Lastschriftverfahren nicht durchgeführt werden oder wird eine Rechnungsstellung gewünscht, wird auf das fällige Entgelt eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 5 Euro erhoben. Es sei denn, es handelt sich um eine Person, die nach § 3 eine Ermäßigung erhält. Für diesen Personenkreis entfällt die zusätzliche Bearbeitungspauschale.

§ 5 Programmänderungen

(1) Änderungen aus organisatorischen Gründen bei Unterrichtsterminen, -orten oder Lehrpersonal bleiben vorbehalten.

(2) Die Leitung der Volkshochschule ist berechtigt, Veranstaltungen vom Programm abzusetzen. Bei der Absetzung von Veranstaltungen werden die bereits entrichteten Entgelte und Auslagen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche von teilnehmenden Personen sind ausgeschlossen.

§ 6 Rücktritt

(1) Ein Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von Gründen bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Für alle Rücktritte wird eine Bearbeitungspauschale von 5 Euro einbehalten bzw. erhoben.

(2) Wird in der Kursausschreibung eine andere Rücktrittsfrist genannt, so gilt diese.

(3) In begründeten Einzelfällen (z. B. bei Krankheit gegen Vorlage eines ärztl. Attests) kann von der Rücktrittsfrist bzw. von der Erhebung der Bearbeitungspauschale abgesehen werden.

(4) Für Sprachprüfungen gelten gesonderte Rücktrittsbedingungen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der Volkshochschule für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Volkshochschule Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Für Schäden, die der Stadt Erlangen als Trägerin der Volkshochschule entstehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.08.2020 außer Kraft.

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