Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Erlangen
Stand: März 2026
§ 1 Entgelte
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Erlangen werden folgende Rahmenentgelte erhoben:
a) Einzelveranstaltungen (max. 180 Minuten) 4 Euro bis 15 Euro
b) Lehrveranstaltungen je angefangene Unterrichtseinheit à 90 Minuten 4,80 Euro bis 36 Euro
(2) Für Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (wie etwa der Lebenshilfe) für bestimmte Zielgruppen (beispielsweise Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren) durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die im Rahmen von Projekten (beispielsweise vhs club INTERNATIONAL) stattfinden, können die Entgelte von den in Abs. 1 Buchst. a) und b) festgesetzten Rahmenentgelten abweichen.
(3) Für Veranstaltungen mit einem besonders hohen Kostenaufwand können höhere Entgelte als die in Abs. 1 Buchst. a) und b) festgesetzten Rahmenentgelte durch die Leitung der Volkshochschule der Stadt Erlangen festgelegt werden.
(4) Die Volkshochschule der Stadt Erlangen gewährt die Teilnahme an Kursen, deren Unterrichtseinheiten bereits zur Hälfte stattgefunden haben. Die Entgelte werden prozentual entsprechend der in Anspruch genommenen Unterrichtseinheiten erhoben.
(5) Menschen mit Behinderung, die das Merkzeichen „B“ in ihrem Schwerbehindertenausweis führen, sind dazu berechtigt, eine Assistenzkraft zu den gebuchten Kursen mitzubringen. Diese Assistenzkraft zählt nicht zu den teilnehmenden Personen, sie hat für die Begleitung der Person mit Behinderung kein Entgelt zu entrichten. Dies gilt nicht bei Studienfahrten und Exkursionen. Hier wird von der Assistenzkraft eine Aufwandsentschädigung erhoben.
(6) Die Entgelte für Ferienbildungsangebote setzen sich zusammen aus den Gesamtkosten, die sich aus dem Honorar und weiteren Kosten (Honorar beziehungsweise Kosten für Ehrenamtliche, Reinigung, Catering, Versicherung, Material, Ausflüge) ergeben.
§ 2 Ermäßigungen
(1) Die Volkshochschule der Stadt Erlangen gewährt teilnehmenden Personen, die Bürgergeld, Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB XII, Wohngeld oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, einen Nachlass in Höhe von 75 % auf die Kursentgelte (ausgenommen Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als „nicht ermäßigbar“ im Programmheft gekennzeichnet sind). Gleiches gilt für Personen mit einem ErlangenPass sowie Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, aber auch für Personen, die ein "Freiwilliges Soziales Jahr" (FSJ), ein „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ (FÖJ) oder den "Bundesfreiwilligen Dienst" (BFD) absolvieren.
(2) Teilnehmende mit dem offiziellen Status als „Au-Pair“, Schüler*innen, Studierende und Auszubildende, erhalten einen Nachlass in Höhe von 20%.
(3) Die aktiven Dozierenden erhalten je Semester einen Freikurs nach Wahl (ausgenommen Studienreisen, Exkursionen, Materialkosten, Auslagen und Kurse, die als „nicht ermäßigbar“ im Programm gekennzeichnet sind).
(4) Um die Inklusion von Menschen mit Behinderung im Bildungsbereich zu fördern, werden von der Volkshochschule der Stadt Erlangen Kurse angeboten, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zugeschnitten sind. Für diese Kurse gelten eigene Bestimmungen über die Ermäßigung von Kursentgelten, die von der Leitung der Volkshochschule festgelegt werden.
(5) Zu Marketingzwecken ist die Gewährung von Sonderkonditionen wie beispielsweise zur Gewinnung von Teilnehmenden möglich. Diese Sonderkonditionen werden zeitlich begrenzt für alle Interessierten gewährt. Über die Einzelheiten der Sonderkonditionen entscheidet die Leitung der Volkshochschule der Stadt Erlangen.
(6) In besonderen Härtefällen, die nicht von den vorher benannten Regelungen erfasst werden, entscheidet die Leitung der Volkshochschule der Stadt Erlangen.
§ 3 Bearbeitungspauschalen
(1) Fürfolgende Fälle werden im Bereich der Erwachsenenbildung Bearbeitungspauschalen erhoben:
a) Nach dem ersten Kurstag ist die Teilnahme an einer Veranstaltung, ohne eingeschrieben zu sein, nicht zulässig. Kann bei einer Kontrolle die Einschreibung nicht nachgewiesen werden, ist eine nachträgliche Anmeldung vorzunehmen und das Teilnehmerentgelt zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 Euro zu entrichten.
b) Kann ein Entgelteinzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren oder Girokarte nicht durchgeführt werden, wird auf das fällige Entgelt eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 5 Euro erhoben. Es sei denn, es handelt sich um eine Person, die nach § 2 eine Ermäßigung erhält. Für diesen Personenkreis entfällt die zusätzliche Bearbeitungspauschale.
c) Ein Rücktritt durch die teilnehmende Person ist ohne Benennung von Gründen bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Für alle Rücktritte wird eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro einbehalten bzw. erhoben. In begründeten Einzelfällen (beispielsweise bei Krankheit gegen Vorlage eines ärztl. Attests) kann von der Erhebung der Bearbeitungspauschale abgesehen werden.
(2) Im Rahmen der Ferienbildungsangebote werden für folgende Fälle Bearbeitungspauschalen erhoben:
a) Bei einer Anmeldung nach dem Anmeldestichtag wird zusätzlich zum Entgelt eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20 Euro pro Kind und pro Ferienbildungsangebot fällig.
b) Kann ein Abbuchungsauftrag mittels SEPA-Lastschrift nicht durchgeführt werden (zum Beispiel fehlerhafte Angaben bei der Bankverbindung, nicht ausreichende Kontendeckung), stellt die Volkshochschule Erlangen den fälligen Betrag zuzüglich 10 Euro Bearbeitungspauschale und die Rücklastschriftgebühr (abhängig vom jeweiligen Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen) in Rechnung. Sollte das Bildungs- und Teilhabepaket-Konto kein ausreichendes Guthaben enthalten, stellt die vhs den noch ausstehenden Betrag ohne Bearbeitungspauschale den Personensorgeberechtigten in Rechnung.
c) Bei einem Rücktritt nach dem im Anmeldeformular benannten Anmeldestichtag, bis zum Beginn des jeweiligen Ferienbildungsangebots, wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, wenn der Platz nicht an ein Kind auf der Warteliste vergeben werden kann. Kann eine nachrückende Person für das gebuchte Ferienbildungsangebot gefunden werden, wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 Euro pro Kind und pro Ferienbildungsangebot für die Umbuchung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.08.2025 außer Kraft.