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Satzung für die Volkshochschule Erlangen

vom 23.07.1993 i.d.F. vom 23.11.2017 / In-Kraft-Treten am 15.12.2017 (Amtsblatt der Stadt Erlangen Nr. 16 vom 5. August 1993 und Die amtlichen Seiten Nr. 25 vom 14. Dezember 2017) Die Stadt Erlangen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung

Die Stadt Erlangen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 20. Juli 1993 Nr. 230-1405 b 5/93 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung:

§ 1 Träger

Die Stadt Erlangen betreibt und unterhält als öffentliche Einrichtung der Erwachsenenbildung eine Volkshochschule. Diese führt den Namen "Volkshochschule der Stadt Erlangen" (kurz "vhs Erlangen") und hat ihren Sitz in Erlangen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die Volkshochschule der Stadt Erlangen soll gemäß Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBFöG) in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit Bildungsaufgaben im persönlichen, gesellschaftlichen, politischen und beruflichen Bereich wahrnehmen, die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten fördern sowie der Erziehung zu verantwortungsbewussten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Volkshochschule der Stadt Erlangen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Zweck der Volkshochschule ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung. Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art sowie durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 23 UStG.

(3) Die Mittel der Volkshochschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Erlangen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.

(4) Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Stadt Erlangen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das restliche Vermögen der Volkshochschule fällt an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Benutzungsordnung

Weitere Einzelheiten über die Nutzung der Volkshochschule als öffentliche Einrichtung durch die Bürgerinnen und Bürger regelt die Benutzungsordnung der Volkshochschule. Die Benutzungsordnung wird in den Räumen der Volkshochschule öffentlich ausgehängt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Erlangen vom 27.04.1979 in der Fassung vom 02.04.1990 (Amtsblätter Nr. 18 vom 03.05.1979 und Nr. 8 vom 19.04.1990) sowie die Gebührensatzung zur Satzung für die Volkshochschule der Stadt Erlangen vom 27.04.1979 in der Fassung vom 15.12.1992 (Amtsblätter Nr. 18 vom 03.05.1979 und Nr. 26 vom 23.12.1992) außer Kraft.

29.04.24 16:09:15